Satzung des Vereins  Bushido Verden e.V. 

§ 1 Name, Sitz

1) Der Verein führt den Namen Bushido Verden e.V. 2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Verden. 3) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode unter der Vereinsregisterabteilung Verden Nr. 180290 eingetragen. 2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch. 

§ 3 Vereinszweck

1) Der Bushido Verden e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  ,,Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung. 2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für Kinder und Erwachsene, Förderung im Trainings- u. Wettkampfbereich und im Bereich des Breitensports. 4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) a. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. b. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf Tätigkeiten sowie Vorstandstätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die gemeinnützige Zielsetzung und Haushaltslage des Vereins. c. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorlegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1) Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten. 2) Die Art, die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. 3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt. 3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Mitgliedsfrist von 3 Monaten. Hat eine Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres begonnen, kann der Austritt nicht zum Ende dieses Kalenderjahres erklärt  werden, so dass mindestens eine einjährige Mitgliedschaft bestehen muss. 4) Kinder bis zum vollendeten 6ten Lebensjahr haben eine Mindestmitgliedschaft von 6 Monaten und können 4 Wochen zum nächsten 1ten kündigen

§ 7 Ausschluss

1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. 2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. 3) Im Falle eines wirksamen Ausschlusses schuldet das Mitglied die Vereinsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ausschluss wirksam geworden ist.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten. 3) Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten. 4) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen. 5) Der ordentliche Rechtsweg in allen mit dem Sportbetrieb zusammenhängenden Fragen ist ausgeschlossen.

§ 9 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

1) Die Mitgliederversammlung, 2) Der Vorstand, Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. 

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen. 2) Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 12 Monate ununterbrochen angehören, können an allen Abstimmungen teilnehmen. 3) Vorstandsmitglieder müssen bei Ihrer Wahl volljährig sein. 4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den  Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt. 5) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von Rundschreiben und Anschlag am Vereinsbrett. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) ¾  der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.   

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. 2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. 3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. 4) Die Mitgliederversammlung nimmt den vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. 5) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen. 6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins. 7) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über a. Befreiung von der Beitragspflicht, b. Aufgaben des Vereins, c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, d. Beteiligung an Gesellschaften, e. Aufnahme von Darlehen, f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, g. Mitgliedsbeiträge.

8)  Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten  beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft  vorgelegt werden.                                          

§ 13 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Jugendwart. 2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben. 3)  Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Abwahl oder Rücktritt. 4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied abwählen. 5)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.

§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes

1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. 2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit. 3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsbefugnis. 4) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen. 

§ 15 Protokolle

 Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen         werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur                     Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis      festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 16 Disziplinarstrafen

Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder, die vorsätzlich oder     grob fahrlässig gegen die Satzung, die Hausordnung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:

1) Verwarnung bzw. Verweis, 2) Ausschluss aus dem Verein gem. § 7 der Satzung.

§ 17 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtung oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 18 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. 2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins  Bushido Verden e.V. an die Stadt Verden, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 19 In-Kraft-Treten 

Diese Satzung ist in der außerordentlichen Versammlung am ………………    beschlossen worden und ist damit in Kraft getreten.

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